Allgemeine Einkaufsbedingungen

Impressum Header

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN der WERMA Signaltechnik GmbH + Co. KG (Stand: September 2019)

 

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen an WERMA Signaltechnik GmbH + Co. KG.
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie sind Bestandteil sämtlicher Verträge über den Bezug von Waren oder Leistungen, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Abweichenden Bedingungen, auch wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthalten sind, wird hiermit widersprochen; sie gelten nur insoweit, als sie von uns ausdrücklich und in Textform anerkannt werden.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten, die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

2. Angebote

2.1. Auf Wunsch von uns abgegebene Angebote sind für uns stets kostenlos.
2.2. Etwaige Abweichungen gegenüber dem Anfragetext sind besonders hervorzuheben.
2.3. Mit der Abgabe eines Angebotes erkennt der Lieferant unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen an.

3. Bestellung, Annahmefrist und Auftragsbestätigung

3.1. Für alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist die Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) erforderlich.
3.2. Fernmündliche oder mündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
3.3. Alle Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Datum der Bestellung, in Textform zu bestätigen. Geht die Auftragsbestätigung nicht innerhalb dieser Frist bei uns ein, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden, es sei denn, wir verlängern die Annahmefrist ausdrücklich.
3.4. Von unserer Bestellung abweichende Auftragsbestätigungen, sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig.

4. Technische Änderungen

4.1. Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen sowie sonstige technische Änderungen nach Vertragsabschluß durch den Lieferanten sind, sofern sie nicht von uns in Textform genehmigt werden, ausgeschlossen.                                                                                                                                                                                                                                                                            4.2. Halten wir nach Vertragsabschluss technische Änderungen am Liefergegenstand für sachdienlich oder erforderlich, werden wir den Lieferanten darüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist eine Abstimmung zwischen beiden Parteien über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Vertragsinhalts und der Vertragsabwicklung erforderlich.
4.3. Der Lieferant hat technische Unterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen, die Bestandteil der unserer Bestellung sind, zu überprüfen und uns auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen, und zur Klarstellung aufzufordern.
4.4. Werden vom Lieferanten erstellte technische Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen von uns genehmigt, so entbindet dies den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
4.5. Vorschläge und Änderungswünsche von uns, hat der Lieferant in eigener Verantwortung auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen, und uns auf etwaige Bedenken hinzuweisen.

5. Preise

5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich netto frei der von uns benannten Lieferanschrift einschließlich Verpackung, Versicherung, Einfuhrabgaben und sonstiger Spesen.
5.2. Wir sind Selbstabholer von Stückgütern. Eine LKW-Zustellung wird grundsätzlich nur rollgeldfrei anerkannt.
5.3. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist in Angebot und Rechnung gesondert auszuweisen.
5.4. Ergeben sich gegenüber den von uns angegebenen Preisen mögliche Reduzierungen durch allgemeine Ermäßigung, niedrigere Tagesnotierungen, Kursschwankungen oder dergleichen, so ist allein der zur Zeit der Rechnungsstellung gültige reduzierte Tagespreis zu berechnen.
5.5. Nachträgliche Preiserhöhungen oder Aufschläge bedürfen grundsätzlich unserer vorherigen Genehmigung in Textform.

6. Liefergegenstand

6.1. Unsere Bestellungen bestimmen den Liefergegenstand, d.h. Inhalt, Art und Umfang der Lieferung.
6.2. Teil-, Voraus-, Mehr- oder Minderlieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von uns in Textform zulässig.
6.3. Unbeschadet der vereinbarten Anforderungen an den Liefergegenstand muss dieser allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, und dem Stand der Technik, insbesondere den anwendbaren VDE-, ISO/DIN- und UL-Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
6.4. Der Lieferant ist ferner für die Einhaltung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich und hat die hiernach erforderlichen Schutzvorrichtungen und Sicherheitshinweise zu beachten.
6.5. Der Lieferant hat außerdem für die Beachtung der jeweils gültigen Umweltschutzvorschriften, insbesondere die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, Sorge zu tragen.

7. Lieferung

7.1. Die in der Bestellung genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend an der von uns in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift. Der Lieferant verpflichtet sich, Liefertermine unbedingt und genau einzuhalten.
7.2. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von Mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.
7.3. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Einhaltung eines Liefertermins gefährden.
7.4. Wir behalten uns vor, bei Lieferverzug unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des vom Verzug betroffenen Auftragswertes je angefangener Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
7.5. Die Ingebrauchnahme von Teillieferungen oder Teilen einer Gesamtlieferung durch uns bedeutet nicht die Anerkennung einer vertragsgemäßen Gesamtlieferung.

8. Versand, Gefahr- und Eigentumsübergang

8.1. Die Liefergegenstände sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass Beschädigungen bei Transport und bestimmungsgemäßer Lagerung ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für Chemikalien und andere Gefahrstoffe.
8.2. Auf den Versandpapieren sind das Bestelldatum, die Bestellnummer, die Bezeichnung der Liefergegenstände, insbesondere unsere Artikelnummer, Anzahl der Pakete und das Gesamtbruttogewicht der Lieferungen, sowie ggf. eine Gefahrengutklassifizierung, zu vermerken.
8.3. Der Lieferant wird auf unser Verlangen hin, die Verpackung auf seine Kosten zurücknehmen (abholen) und entsorgen.
8.4. Die durch Nichtbeachtung gesetzlich vorgeschriebener oder von unser geforderter Versand-, Verpackungs- oder Markierungsvorschriften entstehenden Kosten und Schäden, sind vom Lieferanten zu tragen.
8.5. Die Gefahr geht mit Ablieferung und nach Entladung der Liefergegenstände an der von uns in der Bestellung genannten Lieferanschrift auf uns über.
8.6. Mit Entgegennahme der Liefergegenstände, auch soweit dies durch einen Beauftragten geschieht, geht das Eigentum an den Liefergegenständen auf uns über.
8.7. Wir sind mit einem erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht einverstanden.

9. Fertigungs- und Warenkontrolle

9.1. Bei Lieferungen (Wareneingang) beschränkt sich unsere Untersuchungspflicht auf eine Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der Lieferung einschließlich der Lieferpapiere (z. B. nach Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen).
9.2. Wir sind berechtigt, Wareneingangsprüfungen größerer Mengen stichprobenartig oder, sofern dies nach der Art des Liefergegenstandes tunlich ist, in sachgerechten, ggf. auch über einen längeren Zeitraum andauernden Testverfahren durchzuführen.                                                                                                                                                                                                                                              9.3. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, sind wir lediglich zur Sichtprüfung auf Transportschäden verpflichtet.
9.4. Mängel werden von uns unverzüglich ab Entdeckung angezeigt.
9.5. Von uns geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung einer Lieferung als vertragsgemäß und mängelfrei.

10. Gewährleistung

10.1. Im Falle der Nichteinhaltung vereinbarter Mindestqualitätswerte oder sonstiger Beanstandungen, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl entweder die gelieferte Ware vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten eine Aussortierung der fehlerhaften Bestandteile der Lieferung vorzunehmen.
10.2. Die zurückgewiesenen Waren können wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurücksenden und insoweit unverzügliche Ersatzlieferung verlangen.
10.3. Wir behalten uns ferner vor, den Lieferanten mit den durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Aufwendungen zu belasten.
10.4. Der Lieferant übernimmt insbesondere die Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände die zugesicherten Eigenschaften besitzen, dem Stand der Technik und den der Bestellung zugrundeliegenden technischen Unterlagen, Zeichnungen und sonstigen Spezifikationen entsprechen.
10.5. Im Gewährleistungsfall können wir nach unserer Wahl entweder unverzügliche kostenlose Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern oder vom zugrundeliegenden Vertrag zurücktreten.
10.6. Kommt der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug, kann WERMA nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten, auf dessen Kosten und Gefahr ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen, oder selbst Nachbesserungsarbeiten durchführen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung stellen, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten berührt werden.
10.7. Im Gewährleistungsfall sind wir berechtigt, fällige Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Geschäften in einer dem Mangel entsprechenden Höhe zurückzubehalten.

11. Gewährleistungsfrist

11.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergang der Gefahr und beträgt, soweit nichts anderes in Textform vereinbart, ist oder das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist vorsieht, 36 Monate.
11.2. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird durch Anzeige eines Mangels in Textform gegenüber dem Lieferanten unterbrochen.
11.3. Für im Rahmen der Gewährleistung vorgenommene Nachbesserungsarbeiten, eingebaute Austauschteile oder ausgebesserte Teile läuft die Gewährleistungsfrist von neuem.

12. Produzentenhaftung

12.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Soweit wir den Schaden wesentlich mitverursacht haben, erfolgt die Erstattung anteilig. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant unsere Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1 Million zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

13. Rechnungstellung

Rechnungen sind für jede einzelne Bestellung unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums und der Lieferantennummer in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) an unsere jeweilige Rechnungsanschrift zu richten. Rechnungen können in PDF-Format an folgende E-Mail Adresse gerichtet werden: erechnung@werma.com.

14. Zahlung

Unsere Zahlungen erfolgen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen netto, gerechnet vom Eingang der Rechnung bzw. Erhalt und ggf. Abnahme der Gesamtlieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist.

15. Rücktritt

Haben wir uns ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, oder besteht für uns ein gesetzliches Rücktrittsrecht, darf der Lieferant nach Zugang unserer Rücktrittserklärung, Lieferungen nur noch auf unsere ausdrückliche Anforderung ausführen.

16. Betriebsmittel, Arbeitsergebnisse

16.1. Etwa anfallende Werkzeugkosten sind nur zu vergüten, wenn sie im Angebot gesondert ausgewiesen waren.
16.2. Vom Lieferanten gefertigte technische Unterlagen, Zeichnungen oder sonstige Betriebsmittel werden mit Übergabe an uns, spätestens mit Bezahlung, unser Eigentum.
16.3. Sämtliche Rechte an und aus den Arbeits- und Entwicklungsergebnissen (End- und Zwischenergebnisse, Hardware und/oder Software sowie Bild- und Textmaterial einschl. der Aufzeichnungsträger), einschl. etwaiger Erfindungen und Verbesserungen gehen mit der Entstehung bzw. Bearbeitung, spätestens jedoch mit der Ablieferung bzw. Abnahme auf uns über.

17. Eigentum und Schutzrechte von WERMA

17.1. Sofern wir dem Lieferanten Konstruktionsunterlagen, technische Zeichnungen, Werkzeuge, Materialien, etc. (nachfolgend „Beistellungen“) zur Verfügung stellen, behalten wir uns daran alle Eigentums- und Urheberrechte vor.                                                                                                                                                  17.2. Beistellungen sind als unser Eigentum zu kennzeichnen und ausschließlich für den in unserer Bestellung bestimmten Zweck zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben.
17.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Beistellungen ohne Einwilligung von uns in Textform zu vervielfältigen, in irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen oder zur Benutzung zu überlassen.

18. Schutzrechte Dritter

18.1. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit der Lieferung und der vertragsgemäßen Benutzung des Vertragsproduktes keine in- und ausländischen Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Marken, Urheberrechte oder Gebrauchsmuster verletzt werden. Dies gilt nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft oder soweit sich diese Verletzung ausschließlich auf den von uns vorgegebenen Spezifikationen beruht.
18.2. Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung des von ihm gelieferten Vertragsproduktes zum Gegenstand haben, gewährt er uns an seinen Schutzrechten im Umfange des gelieferten Vertragsproduktes ein kostenloses Mitbenutzungsrecht, soweit dies erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen.
18.3. Sobald wir den Lieferanten über die Geltendmachung einer behaupteten Schutzrechtsverletzung unterrichten, wird der Lieferant im Rahmen von vorstehend Ziff. 18.1 unverzüglich den Anspruch des Dritten gegen uns auf eigene Kosten abwehren und uns von allen Kosten und Ansprüchen freistellen, die uns infolge der Schutzrechtsverletzung entstehen. Wir werden ohne Zustimmung des Lieferanten nicht mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen treffen oder Vergleiche abschließen.
18.4. Liegt eine Schutzrechtsverletzung vor, hat der Lieferant uns auf Anforderung kostenlos das Recht zu verschaffen, die Liefergegenstände weiter zu benutzen oder diese in einer Weise zu ersetzen oder zu verändern, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, obwohl die Gegenstände weiterhin die vertragsgemäßen Spezifikationen erfüllen.

19. Werbung

Der Lieferant darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung zu uns werben.

20. Behördliche Auflagen, Exportbestimmungen

Wir sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Annahme von Liefergegenständen und deren Bezahlung zu verweigern, oder die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden, sobald sich herausstellt, dass die weitere Erfüllung eines Vertrages oder einzelner Verpflichtungen hieraus deutschen, oder US-amerikanischen Exportvorschriften widersprechen würde.

21. Verhaltenskodex für Lieferanten

21.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung (EN) einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, unseren Geschäftspartner-Verhaltenskodex einzuhalten (https://www.werma.com/gfx/file/leitlinien/2019_06_Verhaltenskodex.pdf)                                                        21.2. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 21.1 und den Geschäftspartner-Verhaltenskodex, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung durch den Lieferanten möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

22. Verschiedenes

22.1. Unteraufträge zur Erfüllung eines Vertrages darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform erteilen.
22.2. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung, Forderungsansprüche gegen uns nicht an Dritte abtreten. Der Lieferant ist damit einverstanden, daß sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten einschließlich der Angebotsdaten bei uns zentral gespeichert und ggf. von anderen verbundenen Unternehmen verarbeitet werden dürfen. Für personenbezogene Daten erfolgt dies nur im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich.

23. Rechtswahl, Gerichtstand

23.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
23.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen Einkaufsbedingungen unterstellt sind, ist Tuttlingen. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten anhängig zu machen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen als pdf