Allgemeine Liefer- und Zahlungs-
bedingungen

Stand: März 2020


1. Geltungsbereich


1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB) gelten für alle Kaufverträge der Firma WERMA Signaltechnik GmbH + Co. KG mit Bestellern, deren maßgebliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Maßgeblich ist jeweils diejenige Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen schließt.

1.2 Diese ALZB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Diese ALZB gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Bestellern, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser ALZB abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir ausdrücklich ihrer Geltung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) zustimmen.

1.5 Werden zwischen uns und dem Bestellern von einzelnen Bedingungen dieser ALZB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser ALZB nicht berührt.


2. Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen


2.1 Unser Angebot erfolgt freibleibend.

2.2 Änderungen und Irrtümer bezüglich der unsere Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Daten, z.B. über Material, Maße, Formen bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.3 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

2.4 Unsere Unterlagen sind nur für den Besteller bestimmt und dürfen nicht an Dritte ohne unsere Zustimmung weitergegeben werden.

2.5 Der Besteller ist an einen Auftrag zwei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.

2.6 Der Vertrag kommt entweder durch Übersendung unserer Auftragsbestätigung in Textform (z.B. per E-Mail oder schriftlich) oder mit der Erfüllung des Auftrags zustande, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.


3. Änderungen


3.1 Änderungen an den Erzeugnissen, die der technischen Verbesserung dienen, behalten wir uns sich vor.


4. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung


4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen ab Vertragsschluss.

4.2 Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 4.3. mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.

4.3 Ist der Besteller verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Bestellern zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.

4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – je nach vereinbarter Lieferart – die Ware das Lager verlassen hat oder wir die Ware für den Besteller bereitgestellt und ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

4.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Bestellern hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.6 Als Hinderungsgründe im Sinne der Ziff. 4.5 gelten insbesondere, 
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Epidemien oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung), 
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, 
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind.

4.7 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Besteller erforderlich.

4.8 Unsere Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziff. 10. dieser ALZB beschränkt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.


5. Teillieferungen, Teilverzug, Teilunmöglichkeit


5.1 Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.

5.2 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

5.3 Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 3. entsprechend.


6. Lieferung und Gefahrübergang


6.1 Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2020) von unserem Lager in Rietheim-Weilheim. Die Gefahr geht selbst dann EXW, also mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn wir im Einzelfall die Versendungskosten oder den Transport selbst übernehmen.

6.2 Ist eine andere Lieferklausel vereinbart und verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Bestellern über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

6.3 Wird der Versand auf Verlangen des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die monatlichen Lagerkosten mit 0,1% des Preises der verkauften Sache berechnet.

6.4 Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, so erfolgt im Zweifel die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch uns, ohne dass wir Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen.

6.5 Verpackung wird nach Aufwand berechnet.


7. Preise, Zuschläge, Zahlungsbedingungen


7.1 Sämtliche Preise verstehen sich in EURO EXW (Incoterms 2020) ab Lager Rietheim-Weilheim zuzüglich geltender Umsatzsteuer und Verpackung.

7.2 Für Kleinaufträge mit einem Warenwert bis zu EUR 30,00 netto verlangen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 6,00 zzgl. Umsatzsteuer.

7.3 Der Kaufpreis ist auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne Abzüge und Kosten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen; maßgeblich ist die Gutschrift auf unserem Konto.

7.4 Handlungsbevollmächtigte, Handelsvertreter, Berater und Handlungsreisende haben keine Befugnis für Inkasso und Stundungsabreden.

7.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. 

7.6 Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


8. Eigentumsvorbehalt 


8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Bestellern vor. Wurde mit dem Bestellern eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. 

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 

8.3 Wird die Vorbehaltsware durch den Bestellern mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswertes zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hierdurch uns zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 8.1. 

8.4 Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis- Werk-lohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. 

8.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. 

8.6 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 

8.7 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Besteller, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf sowie Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. 

8.8 Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rechtes auf Zurücknahme entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Bestellern herausgegeben. 

8.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag. Der Besteller ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren mehr als 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

8.10 Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Kunden über. Soweit wir eine Stundung mit dem Käufer vereinbaren oder ihm trotz Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten liefern, verzichten wir auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt und liefern unter einfachem Eigentumsvorbehalt.


9. Mängelrüge, Rechte bei Sachmängel 


9.1 Der Besteller hat die Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt. 

9.2 Soweit die Ware einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. 

9.3 Ansprüche aus Lieferantenregress (insbesondere für Aus- und Einbaukosten) richten sich nach dem Gesetz. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 

9.4 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 

9.5 Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Sachmängelrechte zu. 

9.6 Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Besteller ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. 

9.7 Soweit der Besteller Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, haften wir nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziff. 10. 


10. Haftungsumfang


10.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung. 

10.2 Wir haften für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. 

10.3 Wir haften bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Bestellern geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden ist von unserer Versicherung in Höhe von EUR 20 Mio. gedeckt und unsere Haftung deshalb auf diesen Betrag begrenzt. Für den Fall, dass aus Sicht des Bestellers ein höherer Schaden zu erwarten ist, können wir auf Wunsch und Kosten des Bestellers einen höheren Versicherungsschutz eindecken. 

10.4 In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 

10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


11. Vertragsanpassung 


Sofern Ereignisse im Sinne von Ziff. 4.6. a) - c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, so kann der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Sofern wir vorhaben, von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Die Regelung des § 313 BGB bleibt unberührt.


12. Verjährung 


12.1 Beim Lieferantenregress in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

12.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem je-weiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist. 

12.3 Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. 

12.4 In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. 


13. Vermögens- und Bonitätsverschlechterung 


13.1 Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

13.2 Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. 

13.3 Ferner sind wir in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 8 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 8.5 zu widerrufen. 


14. Schutzrechte 


14.1 Bei Lieferung von Waren, die wir nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers fertigen, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter zu befreien. 

14.2 Wir gewährleisten, dass unsere Waren in Deutschland keine fremden Schutzrechte verletzen. Bei der Verletzung fremder Schutzrechte haften wir nur entsprechend der gesetzlichen Regelungen. In keinem Fall der Verletzung fremder Schutzrechte ersetzen wir dem Bestellern entgangenen Gewinn.


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand 


15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Rietheim-Weilheim. 

15.2 Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller oder die vertragsschließende Niederlassung des Bestellers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Stuttgart. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend machen.

16. Verbindlichkeit des Vertrags 


16.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. 

WERMA Steuernummer 21083/05258